Grundlage der Förderung sind die Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen (RZKKA) vom 23.04.2003. Der Richtlinientext samt Formularen ist abrufbar unter: www.rzkka.bayern.de
Für bestehende Anwesen wird mit festen Pauschalbeträgen gefördert:
Gefördert werden alle Reinigungsverfahren, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Nach dem aktuellen Stand der Technik sind das:
Nähere Hinweise gibt die Broschüre „Abwasserentsorgung von Einzelanwesen" des Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft (siehe: www.bayern.de/lfw/service/download).
Soweit sie wasserrechtlich oder durch Satzung zur Nachrüstung einer biologischen Reinigungsstufe verpflichtet sind.
1. Abwasserentsorgungskonzept
Die Gemeinde erstellt eine Liste der Ortsteile, Weiler und Einzelanwesen, die nicht an die gemeindliche Kläranlage angeschlossen werde sollen, und stimmt diese Ortsteilliste mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt ab. Damit wird verlässlich festgelegt, wo die vorhandenen Kleinkläranlagen mit biologischen Reinigungsstufen nachgerüstet werden müssen.
2. Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn
Das Wasserwirtschaftsamt stimmt gegenüber der Gemeinde dem vorzeitigen Baubeginn für die gemeldeten Ortsteile zu, in begründeten Fällen auch rückwirkend bis längstens 01.01.2002. Erst ab dieser Zustimmung, die die Gemeinde ortsüblich bekannt macht, können in diesen Ortsteilen von den Bauherrn Aufträge an Firmen zur Nachrüstung der Kleinkläranlagen erteilt werden, ohne dass dies zu einem Verlust der Förderung führt.
3. Wasserrechtsverfahren
Das zuständige Landratsamt, die kreisfreie Stadt bzw. Große Kreisstadt führt das für die Abwassereinleitung in ein Gewässer erforderliche wasserrechtliche Verfahren durch. Handelt es sich um eine Kleinkläranlage, aus der in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird (Indirekteinleitung) ist die Zustimmung des Trägers der Kanalisation und ein Gutachten zur Indirekteinleitung (Anlage A der RZKKA) erforderlich. Die Kreisverwaltungsbehörde berät gerne über das dazu notwendige Verfahren.
4. Bau der Kleinkläranlage
Der Antragsteller baut die Kleinkläranlage nach den Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis und beauftragt mit der Bauabnahme einen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (Abnahmeprotokoll nach Anlage B der RZKKA. Der Antragsteller hat alle Unterlagen, insbesondere Wasserrechtsbescheid, Abnahmeprotokoll und Rechnungsbelege, aufzubewahren.
5. Zuwendungsantrag
Der Antragsteller beantragt mit der beiliegenden Anlage 2 der RZKKA (im Internet unter www.rzkka.bayern.de) den Zuschuss bei seiner Gemeinde. Die Gemeinde sammelt die eingehenden Anträge und leitet sie mit dem vollständigen Prüfvermerk in der Regel einmal im Jahr als Sammelantrag an das Wasserwirtschaftsamt.
6. Auszahlung der Zuwendung
Das Wasserwirtschaftsamt bewilligt die Zuschüsse für den Sammelantrag gegenüber der Gemeinde. Diese gibt die Zuschüsse mit Bescheid an die Bürger weiter. Außerdem erhält die Gemeinde für ihren Aufwand eine so genannte Nebenkostenpauschale.
Wenn Sie einen Neubau errichten, kann die Kleinkläranlage nicht gefördert werden. Auch gibt es ältere Bescheide, die mittlerweile überholt sind. Maßgebend ist die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn für Ihren Ortsteil - darüber wird Sie Ihre Gemeinde informieren.
Im Übrigen besteht auf die Zuwendung kein Rechtsanspruch. Gefördert wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
Wenn ein Gebäude, das vor dem Stichtag 01.01.2002 Abwasseranfall hatte, erweitert, umgenutzt oder mit einem Austragshaus ergänzt wird, dann ist die Nachrüstung bzw. der Bau einer Kleinkläranlage für dieses Gebäude förderfähig.
Mit der pauschalen Förderung nach RZKKA sind alle Koste für Hausanschlüsse, Mehrkammergruben, biologischen Reinigungsstufen, Kanäle, Versickerungsanlagen und Nebenkosten (Grundstück, Planung, Genehmigung) abgegolten; eine zusätzliche Förderung von privaten Kanälen ist nicht möglich.
Die Lebensdauer einer Kleinkläranlage ist u. a. abhängig vom Anlagetyp, der Bauausführung und der Wartung. Anlagen mit einem hohen Mechanisierungsgrad (mit Pumpen und Verteilereinrichtungen) haben i.d.R. einen höheren Erneuerungsbedarf als naturnahe Systeme (z.B. Abwasserteiche, siehe Abbildung). Nähere Angaben über die Lebensdauer Ihrer Anlage kann Ihnen Ihr Anlagenplaner oder Hersteller machen.
Es zählt die in der wasserrechtlichen Erlaubnis vorgegebene Bemessungsgröße der Gesamtanlage nach Einwohnerwerten (EW). Ebenso kann für eine Gemeinschaftsanlage nur eine Vorreinigung gefördert werden. Kanäle sind mit der Pauschale abgegolten.
Der Antrag ist bei Ihrer Gemeinde zu stellen. Alles was Sie dafür brauchen finden Sie im Internet unter: www.rzkka.bayern.de, u.a.:
Falls Sie selbst keinen Internetanschluss haben, wird Ihnen auch der private Sachverständige oder die Gemeinde gerne behilflich sein.